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Gebietsverkehrswacht Selb e.V.

Neues in der StVO

§ 7 Abs. 4

Reißverschlussverfahren bei Fahrstreifenende



Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ der Übergang auf den benachbarten Fahrsteifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrsteifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reisverschlussverfahren).


Für den Kraftfahrer gilt zu beachten:

Um Aggressionen abzubauen und um den Verkehrsfluss zu erhöhen wurde der Halbsatz „Das abwechselnde Einfädeln der Fahrzeuge muss unmittelbar vor der Verengung erfolgen (z.B. bei Hindernissen auf der Fahrbahn, Baustellen oder am Ende eines Fahrstreifens)“ zur Klarstellung neu in § 7 aufgenommen. Dies entbindet den Fahrzeugführer jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel, denn nach § 7 Abs. 5 muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Fahrstreifenwechsel ausgeschlossen sein.

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