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Gebietsverkehrswacht Selb e.V.

Neues in der StVO

§ 9a StVO

Kreisverkehr

Abs. I
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 neu (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrrichtungsanzeigers (Blinker) unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

Abs. II
Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.



Für den Kraftfahrer gilt zu beachten:

Bei solchen Kreisverkehren (mit Schilderkombination) hat der Verkehr auf der Kreisbahn ohne        weitere Beschilderung Vorfahrt .

Bei dieser Zeichenkombination muss bei der Einfahrt nicht mehr geblinkt werden.

Diese Blinkregelung gilt auch für baulich angelegte Kreisverkehrsplätze ohne die Schilderkombination an der Einmündung. Jedoch Vorfahrtsregelung ohne Beschilderung rechts vor links beachten.

Kleine Kreisverkehrsplätze können mit einer ganz oder teilweise überfahrbaren Mittelinsel gebaut werden, um den Schwerverkehr (LKW, Busse) auch bei engen Radien das Befahren zu ermöglichen. Hierbei gilt jedoch die höchste Sorgfaltspflicht
 

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