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§ 23 Abs. 1 a StVO
Handyverbot
Dem Fahrzeugführer ist während der Fahrt die Benützung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Für den Kraftfahrer gilt zu beachten:
Während der Fahrt ist jeder Fahrzeugführer (auch der Radfahrer) verpflichtet, eine Freisprechanlage zu benutzen. Damit bleiben auch Lösungen wie „Head-Sets“ oder „Knopf im Ohr“ zulässig, wenn das Gehör des Fahrzeugführers nicht überansprucht wird (§ 23 Abs. 1 StVO). Dies untersagt das Schreiben von SMS sowie das Hantieren mit dem Handy z.B. eintippen von Nummern oder Uhrzeitablesen.
Ausnahmen dieser Regelung gibt es nur für Betriebsfunknetze und CB-Funk.
Telefonieren mit dem Handy wird mit 40,-- Euro und einem Punkt geahndet. Für Radfahrer kostet der Spaß 25,-- Euro.
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