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Gebietsverkehrswacht Selb e.V.

Änderungen und Neuerungen in der StVO zum 01.09.2009
aufgrund der 46. Änderungsverordnung


§ 2 Absatz IV Straßenbenutzung durch Radfahrer
Benutzungspflicht besteht für Radwege die in der jeweiligen (wie bisher) Fahrtrichtung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind

Benutzungsrecht besteht für
- alle rechten Radwege (wie bisher)
- linke Radwege, die durch Zusatzzeichen (neu!) "Radfahrer frei" freigegeben sind
- außerorts verlaufender Radwege für Mofas (wie bisher)

Das Benutzungsrecht innerörtlicher Radwege für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden, ist entfallen.

§ 6 Satz 1 Vorbeifahren

Die neue Formulierung "Fahrbahnverengungen" fasst den bisherigen Begriff "Absperrung" wesentlich weiter und macht hierdurch die Zeichenkombination 208/308 in den meisten Fällen entbehrlich.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Die bisherigen Regelungen zu Zeichen 340 für Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung werden als Absätze 3a - 3c eingefügt.

§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
Der Absatz wird an Stelle der bisherigen Vorschriften zum Zeichen 340 neu eingefügt.
Die Begriffe "Einfädelungsstreifen" und "Ausfädelungsstreifen" ersetzen die bisher verwendeten Formulierungen "Beschleunigungsstreifen" und "Verzögerungsstreifen".

§ 8 Absatz la Vorfahrt
Die bisherigen Vorschriften des § 9a über die Vorfahrt im Kreisverkehr werden eingefügt. § 9a wird gestrichen. Die Vorschriften über das Haltverbot und das Befahren der Mittelinsel sind künftig beim Zeichen 215 geregelt.

§ 12 Halten und Parken

Halt- und Parkverbote, die bereits aufgrund spezieller Regelungen existieren (z. B. Parkverbot 15 m vor und nach Haltestellenschild) werden gestrichen und sind nur noch in der speziellen Bestimmung aufgeführt.
Dies gilt insbesondere für Haltverbote:

-im Bereich von Fußgängerüberwegen (nur noch im Zeichen 293)
-bei den Zeichen 201, 205, 206, 229, 283, 286, 295, 297 und 299

-sowie Parkverbote
-bei den Zeichen 224, 295, 296, 299 (jetzt nur noch bei dem jeweiligen Zeichen)
-und 306, 310, 311 und 315

§ 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
Mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 werden sogen. Parkraumbewirtschaftungszonen eingeführt.

§ 19 Bahnübergänge

An Bahnübergängen gilt künftig generell Überholverbot für alle Fahrzeuge.
Lkw müssen nicht mehr, so wie bisher, an der einstreifigen Bake warten.
Das Pfeifsignal eines herannahenden Zuges räumt diesem Vorrang ein.

§ 21 Personenbeförderung
Die Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern wird detailliert geregelt.
Personen über 16 dürfen in speziellen Anhängern bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mitnehmen.

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel und § 31 Sport und Spiel

Hier wird eindeutig geregelt, dass für diese Verkehrsteilnehmer die Vorschriften für Fußgänger gelten Ausdrücklich genannt werden Inline-Skater. Der Regelung angepasst wird § 31. Zudem wird das Zusatzzeichen "Inline-Skater frei" eingeführt.


§ 39 Verkehrszeichen

Die Gliederung wurde geändert und es wurden verschiedene Anpassungen vorgenommen.
Im Absatz V wird klargestellt, dass auch Markierungen Verkehrszeichen sind. Weiterhin wird die Bedeutung gelber Markierungen sowie die von Markierungsknopfreihen und Ähnlichem verdeutlicht.
Die bisher in Gefahrzeichen und Zusatzzeichen vorkommenden Symbole werden als Sinnbilder in den Gesetzestext aufgenommen.
Das Symbol für Gespannfuhrwerke wird neu eingeführt.

§ 40 Gefahrzeichen

Die Vorschrift wurde überarbeitet. Die Verpflichtung zur Verringerung der Geschwin-digkeit wurde ausdrücklich aufgenommen.
Die einzelnen Gefahrzeichen werden nicht mehr in den Absätzen VI und VII dargestellt. Es wird dort nur noch der Hinweis auf die entsprechenden Anlagen gegeben.

§ 41 Vorschriftszeichen und § 42 Richtzeichen

Die beiden Paragraphen wurden redaktionell überarbeitet und bestimmen im Wesentlichen nur noch, dass sich Verkehrsteilnehmer an die Ge- und Verbote bzw. Hinweise zu halten haben. Die Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen ist nur noch in den entsprechenden Anlagen geregelt.

§ 43 Verkehrseinrichtungen

Die Bestimmung wurde redaktionell überarbeitet. Verkehrsbeeinflussungsanlagen wurden als Verkehrseinrichtung aufgenommen. Ebenfalls neu ist das ausdrückliche Verbot des Befahrens von Straßen, die durch bestimmte Verkehrseinrichtungen (Absperrschranke, Leitbake, Leitkegel, fahrbare Absperrtafel) gesperrt sind.

Alle Verkehrszeichen wurden aus den §§ 40 - 43 der StVO ausgegliedert und finden sich nun in vier Anlagen. Diese enthalten neben einer laufenden Nummer (Spalte 1), die Abbildung, die Nummer und die Bezeichnung des Zeichens (Spalte 2) sowie die Ge- und Verbote, die durch das Zeichen angeordnet werden nebst Erläuterungen (Spalte 3).

Anlage 1 - Katalog der Verkehrszeichen (zu § 40 Absätze 6 und 7):
Die Anlage enthält die Gefahrzeichen der Ziffern 100 - 162. Sie ist unterteilt in die Abschnitte:

"allgemeine Gefahrenzeichen",
"besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang".

Die bisherigen Gefahrzeichen:
113 Schnee- oder Eisglätte
115 Steinschlag
116 Split, Schotter
128 Bewegliche Brücke
129 Ufer
134 Fußgänger 144 Flugbetrieb
150 Beschrankter Bahnübergang und
153 dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang
wurden ersatzlos gestrichen.

Die enthaltenen Symbole (Zeichen 113 - 144) können nun als Sinnbilder verwendet werden (siehe Erläuterungen zu § 39).

Anlage 2- Katalog der Verkehrszeichen (zu § 41 Absatz 1):
Die Anlage enthält die Gebotszeichen der Ziffern 201 - 299.
Sie ist unterteilt in die Abschnitte "Warte- und Haltgebote", "vorgeschriebene Fahrtrichtungen", "vorgeschriebene Vorbeifahrt", "Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände", "Sonderwege", "Verkehrsverbote", "Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote", "Halt- und Parkverbote" und "Markierungen".

Anlage 3- Katalog der Verkehrszeichen (zu § 42 Absatz 2):
Die Anlage enthält die Gebotszeichen der Ziffern 301 - 590.
Sie ist unterteilt in die Abschnitte "Vorrangzeichen", "Ortstafel", "Parken", "verkehrsberuhigter Bereich", "Tunnel", "Nothalte- und Pannenbucht", "Autobahnen und Kraftfahrstraßen", "Markierungen", "Hinweise", "Wegweisung", "Umleitungsbeschilderung" und "sonstige Verkehrsführung".

Die bisherigen Zeichen
316 Parken und Reisen
317 Wanderparkplatz 353 Einbahnstraße
355 Fußgängerunter- oder -überführung
359 Pannenhilfe
375 Autobahnhotel
376 Autobahngasthaus
377 Autobahnkiosk
380 Richtgeschwindigkeit
381 Ende der Richtgeschwindigkeit
388 Seitenstreifen nicht befahrbar
435 Wegweiser innerorts und
436 Wegweiser innerorts
wurden ersatzlos gestrichen.

Anlage 4- Katalog der Verkehrszeichen (zu § 43 Absatz 3):
Die Anlage enthält die Verkehrseinrichtungen der Ziffern 600 - 630.
Sie ist unterteilt in die Abschnitte "Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen", "Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen", "Einrichtungen zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs" und "Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit"

Katalog der Zusatzzeichen (vor § 39):

Das Zusatzzeichen 1052-38 “schlechter Fahrbahnrand” wurde ersatzlos gestrichen.

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