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Zwar schnell, aber lange nicht schuldig Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (130 Stundenkilometer) begründet allein noch kein Mitverschulden bei einem Unfall. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Autobahn wenig befahren und der Streckenabschnitt gut einsehbar war. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena (Az.: 5 U 797/08) hervor. In einem Fall war die Klägerin mit ihrem Wagen auf eine Autobahn aufgefahren. Trotz ihrer geringen Geschwindigkeit wechselte sie kurze Zeit später auf die Überholspur. Ein auf der linken Spur mit etwa 170 Stun-denkilometer herankommender Autofahrer konnte nicht mehr bremsen und kollidierte mit dem Wagen der Frau. Diese war der Ansicht, wegen des hohen Tempos treffe den auffahrenden Mann die Schuld an dem Unfall. Die Oberlandesrichter sahen die Sache allerdings anders: Die Klägerin habe durch ihr Verhalten den herannahenden Verkehr gefährdet, urteilten sie — daher hafte sie allein. Allein wegen der nicht eingehaltenen Richtgeschwindigkeit habe der Mann keinen Verkehrsverstoß begangen. Veröffentlichung in der Frankenpost am SAMSTAG, 23. JANUAR 2010
Anmerkung: Obiges Urteil widerspricht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes NZV 92, 229 = Vrs 83, 171 !! und dürfte nicht zu halten sein.
Herausgabe von abgeschleppten Pkw Fahrzeugführer, die ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abstellen (Parkplatz eines Einkaufsmarktes), obwohl darauf hingewiesen wird, dass widerrechtlich dort geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden, müssen damit rechnen, dass der Parkplatzbetreiber ernst macht und solche Fahrzeuge entfernen lässt. Der Fahrzeughalter muss dann zuerst die Abschleppkosten bezahlen, bevor das Fahrzeug an ihn herausgegeben wird. Diese Handhabung wurde jetzt vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt. Quelle: fahrschule-online
Warnweste sollte besser immer griffbereit sein. Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Warnwestenpflicht nur für die Insassen gewerblich genutzter Fahrzeuge gilt, gibt es in vielen Ländern eine Mitführ- und Tragepflicht für alle Auto- und Motorradfahrer. Dabei muss es eine Warnweste der europäischen Norm EN 471 sein, erkennbar durch ein Etikett an der Innenseite der Weste. Verstöße können teuer werden: In Portugal kann die Strafe bis zu 600 Euro und in Belgien sogar bis zu 1.375 Euro betragen. Quelle: fahrschule-online
Einheitliche Strafen jetzt auch in Österreich In Österreich sind seit 1. September einheitliche Strafhöhen für bestimmte Geschwindigkeits-überschreitungen insbesondere auf Autobahnen sowie höhere Strafen für Trunkenheitsfahrten in Kraft. Wer auf Autobahnen bei erlaubten 130 km/h bis zu 10 km/h zu schnell unterwegs ist, muss mit einer Strafe von 20 Euro rechnen. Bis zu 20 km/h zu schnell kosten 35 Euro und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h sind 50 Euro fällig. Diese Beträge werden sofort erhoben, wenn der Verkehrssünder an Ort und Stelle angehalten wird. Wer innerorts etwa 40 km/h oder außerorts 50 km/h zu schnell ist, muss mit einer Strafe von mindestens 150 Euro und einem Fahrverbot von zwei Wochen rechnen. Die Bußgelder für Fahren unter Alkoholeinfluss werden zum 1. September ebenfalls erhöht. Der Strafrahmen beträgt hier zwischen 300 und 5.900 Euro, zudem sind Fahrverbote vorgesehen. Generell gilt: Österreichische Bußgelder werden im Falle einer Nichtbezahlung ab einem Betrag von 25 Euro auch in Deutschland vollstreckt. Quelle: fahrschule-online
Wer falsch blinkt, trägt Mitschuld Eine Frau fuhr mit ihrem Auto auf einer Hauptstraße. Kurz vor einer Nebenstraße setzte sie den Blinker, um nach rechts abzubiegen. Ein in der Nebenstraße wartender Autofahrer dachte daraufhin, er könne schon losfahren. Im letzten Moment überlegte es sich die Autofahrerin jedoch anders und fuhr geradeaus weiter, vergaß aber den Blinker auszuschalten. Dadurch kam es auf der Kreuzung zum Unfall. Die Frau zog vor Gericht und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dagegen wehrte sich der Mann. Seiner Meinung nach sei deutlich gewesen, dass die Frau abbiegen wollte, ihn treffe deshalb keine Schuld. Das Gericht sah das anders. Er hätte warten müssen, bis die Frau abgebogen oder vorbeigefahren sei. Da sie durchs falsche Blinkersetzen eine Mitschuld trägt, muss sie 25 Prozent des Schadens selbst zahlen. Oberlandesgericht Saarbrücken 4 U 228/07
Supermarkt-Parkplatz ist nur für Kunden Ein Mann stellte sein Auto auf einem mehreren Supermärkten zugehörigen Parkplatz ab, ohne dort einzukaufen. Der Besitzer des Parkplatzes ließ das Auto abschleppen, der Fahrer musste dem Abschleppunternehmer 150 Euro Abschlepp- und 15 Euro Inkassogebühren zahlen, um sein Auto zurückzubekommen. Gegen das Abschleppen klagte der Mann, scheiterte vor Gericht jedoch: Wird ein Auto unberechtigt abgestellt, so die Richter, darf abgeschleppt werden. Auch dann, wenn wie in diesem Fall der Parkplatz ansonsten praktisch leer ist. Als kleinen Trost bekam der Mann jedoch die 15 Euro Inkassogebühr zurück. Die seien, so die Richter, nicht rechtens gewesen. Bundesgerichtshof, V ZR 144/08
Neue Bußgeldbestimmungen
Der neue Bußgeldkatalog sieht ab dem 01. Februar 2009 deutlich höhere Strafen für Raser und Drängler vor. Besonders teuer wird es für Verstöße für „nicht angepasste Geschwindigkeit“ sowie für Alkohol- und Drogenverstöße. Bei Alkohol- und Drogenverstößen wird ab dem 01. Januar 2009 bereits beim ersten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 500 € erhoben.
Dichtes Auffahren wird bei einem zu geringen Abstand z. B. von 25 Metern bei 100 km/h mit 75€ (alt 40€) bestraft. Bei mehr als 130 km/h können Bußgelder bis zu 400 € erhoben werden.
Geschwindigkeitsverstöße (neu)
Höchstgeschwindigkeit (inner-/außerhalb geschlossener Ortschaften) 21– 25 km/h zu schnell = 80/70€ 26– 30 km/h zu schnell = 100/80€ 31– 40 km/h zu schnell = 160/120€ 41– 50 km/h zu schnell = 200/160€ 51– 60 km/h zu schnell = 280/240€ 61– 70 km/h zu schnell = 480/440€ 70 + km/h zu schnell = 680/600€
Beim Überholen mit Gefährdung könnten z. B. künftig Bußgelder in Höhe von 250€ (alt 125€) fällig werden.
Behindertenparkplätze Das Straßenverkehrsgesetz kann jetzt so abgeändert werden, dass weitere Personengruppen auf Behindertenparkplätzen parken dürfen. Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2008 zwei Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu ihrem Gesetzesentwurf zugestimmt. Er sieht vor, dass auch Menschen, denen beide Arme fehlen oder bei denen Hände und Füße unmittelbar am Rumpf ansetzen, Behindertenparkplätze nutzen dürfen. Die Änderung kam auf Initiative des Bundes-verbandes Contergangeschädigter e.V. zustande. Bisher durften nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen gekennzeichnete Behindertenparkplätze nutzen. Quelle: fahrschule-online
Versicherungsschäden durch Wildunfall Nach Angaben der deutschen Versicherer (GDV) ereigneten sich 2007 fast 240.000 Wildunfälle. Die Zahl der Unfälle mit Rehen, Hirschen, Wildschweinen oder Füchsen steigt. Im Vergleich zu 2006 ereigneten sich im vergangenen Jahr sechs Prozent mehr Wildunfälle. Die Entschädigungsleistung nahm um mehr als 16 Prozent zu und lag 2007 bei 490 Millionen Euro. Wirksamen Schutz gegen die gefährlichen Unfälle mit Tieren gebe es den Unfallforschern nach nicht. Maßnahmen, wie Duftbarrieren, optische und akustische Reflektoren, der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern am Straßenrand oder Wildwechselschilder konnten die Zahl der Wildunfälle bislang nicht senken. Quelle: fahrschule-online
Mitteilungspflicht Wer einen namentlich bekannten Unfallzeugen der Assekuranz verschweigt, riskiert damit, alle Leistungen der Versicherung zu verlieren und muss gegebenenfalls für den Schaden selber aufkommen. OLG Brandenburg, Az. 12U243/06
Disziplinierer haften Mit einem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden muss zwar jeder Verkehrsteilnehmer im fließenden Straßenverkehr rechnen, doch nicht mit einem grundlosen heftigen Abbremsen, um andere Verkehrsteilnehmer zu „erziehen“. Versucht der Vordermann den Hintermann zu disziplinieren, so haftet der Vordermann voll. Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass derjenige, der sein Fahrzeug nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Mittel zur Verkehrserziehung einsetzt, voll haftet, wenn sich hierdurch die gesetzte Gefahr verwirklicht. OLG München, Az.: 10 U 4455/07
Handyverbot Die Nutzung eines Mobilfunkgerätes ist während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Handy dazu aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter beinhaltet der Begriff „Nutzung“ sämtliche Bedienfunktionen. Der Autofahrer sei durch das Handy vom Verkehr abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten. Das gilt auch, wenn der Fahrer eine gespeicherte Notiz, eine Telefonnummer oder die Uhrzeit abliest oder das Handy als Diktiergerät nutzt. Die Richter machen eine einzige Ausnahme: wenn der Fahrer das Handy an einen anderen Ort im Fahrzeug legt. Hier gebe es keinen konkreten Bezug zu den Bedienfunktionen des Telefons und sei deshalb nicht verboten. OLG Köln, AZ 81 Ss OWi49/08
Zweimal in der Radarfalle Wer im Minutentakt zweimal in eine Radarfalle kommt, kann auch zweimal dafür belangt werden. Handelt es sich um Verstöße in zwei verschiedenen Geschwindigkeitszonen, ist auch von zwei unabhängigen Verstößen auszugehen. Das Verbot der Doppelbestrafung bei eng gekoppelten Taten gilt in diesem Fall nicht. Lt. Beschluss des Gerichts ist die Örtlichkeit entscheidend. Der Fahrer war mit Tempo 141 bei erlaubten Tempo 100 geblitzt worden, dann mit 97 km/h bei erlaubten 80 km/h. OLG Hamm, Az 3Ss /07OWi458
Teueres Überholen Wer bei unklarer Verkehrslage überholt, muss bei einem Unfall damit rechnen, zumindest eine Teilschuld zu bekommen. Bei der Suche nach einem freien Parkplatz kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Auto, als der Autofahrer plötzlich ein Wendemanöver auf der Straße einleitete, um sich den Parkplatz auf der gegenüberliegenden Seite zu sichern. Die Versicherung des Pkw-Fahrers sah in dem Verhalten des Motorradfahrers ein erhebliches Verschulden, weil dieser vor der Kollision stark beschleunigte und mehrere Autos überholte. Obwohl der Unfall eigentlich auf der Verhalten des Autofahrers zurückzuführen war, wertete das Gericht das Mitverschulden des Motorradfahrers mit 25 Prozent, da dieser überholte, ohne die Verkehrslage ausreichend sehen zu können. AG München, Az 345 C 27884/05
Kein Alkohol beim Radln Das Verwaltungsgericht Hannover entschied, dass einem Alkohol- und Drogensünder die Behörden das Fahrradfahren verbieten können. Die Klage eines Mannes gegen eine ent-sprechende Verfügung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Mann „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen sei“. Das gelte auch für das Fahrradfahren, da auch von Radfahrern eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr ausgehen könne. Der Mann war aufgefallen, als er als Radfahrer bei Rot über eine Ampel fuhr. Die Alkoholmessung ergab zwei Promille und auch der Drogentest war positiv gewesen.
Radfahrer Ist ein Radfahrer mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, so begeht er eine Straftat und muss zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, der sogenannten MPU. Besteht er den Test nicht, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl die Tat mit dem Fahrrad begangen wurde. Bei so hohen Werten bestehe die Gefahr, dass der Radfahrer auch betrunken mit dem Auto fährt. Bundesverwaltungsgericht, Az 3C32.07
Haftung bei Unfall Wer vom Straßenrand anfährt, um in den fließenden Verkehr einzufädeln, muss besonders aufpassen. Laut einem Urteil des Berliner Kammergerichts, haftet er bei einem Unfall unter Umständen alleine. Ein Mann stieß beim Anfahren mit einem Auto zusammen, das im Begriff war, auf die rechte Spur zu wechseln. Das Gericht urteilte, dass der Fahrer des anfahrenden Autos alleine Schuld habe: Der anfahrende Pkw-Fahrer habe die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet, wenn es insbesondere auf den ersten zehn bis zwölf Metern zu einem Unfall komme. Der Spurwechsel des Unfallgegners müsse ein anfahrender Pkw-Fahrer immer mit einkalkulieren, so die Richter. Berliner Kammergericht, Az 23U202/16
Unfall mit Radfahrer bei Geisterfahrt: Eine Radfahrerin befuhr einen Wirtschaftsweg auf der rechten Straßenseite. In einiger Entfernung näherten sich zwei Inline-Skaterinnen. Die Skaterin auf der linken Straßenseite bemerkte die entgegenkommende Radlerin zu spät und prallte heftig mit dieser zusammen. Die Radfahrerin stürzte und erlitt schwere Kopfverletzungen. Das Gericht entschied, dass die Skaterin die alleinige Schuld trage. Grundsätzlich müssten alle Verkehrsteilnehmer Rücksicht-nahme beachten. Dagegen habe die Skaterin verstoßen. Wäre sie auf merksamer gewesen, dann hätte sie die Radlerin auch rechtzeitig gesehen und ihr ausweichen können. OLG Hamm, Az. 6 U 63/00
Wer langsam wird, muss andere warnen Warnt ein Verkehrsteilnehmer, der wegen eines Motorschadens langsamer wird, die anderen Verkehrsteilnehmer nicht, muss er im Falle eines Auffahrunfalls den größten Teil des Schadens selbst bezahlen Ein Autofahrer wechselte wegen eines Defektes von der linken auf die rechte Spur. Kurz bevor er zum Stehen kam, fuhr ein nachfolgender Autofahrer auf. Da der Fahrer von dem Spurwechsel den Schaden bemerkt habe, hätte er die nach-folgenden Autofahrer durch Hupen, Bremszeichen oder Warnblinker warnen müssen, so das Kammergericht Berlin. Quelle: fahrschule-online
Unfallflucht Unfallflucht kostet sowohl in der Kasko aus auch in der Haftpflicht den Versicherungsschutz. Da es sich bei Unfallflucht um eine Straftat handelt, ist die Versicherung von der Leistung befreit. Quelle: LG Coburg, Az. 32 T 1/06
Idiotentest Wer als Autofahrer innerhalb von drei Jahren über dreihundert Mal wegen Falschparkens auffällt, muss nicht nur eine stattliche Summe ans Ordnungsamt zahlen, er darf sich auch nicht wundern, wenn er aufgefordert wird, sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, riskiert er den Entzug der Fahrerlaubnis wegen "mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges". Begründung: Wer sich immer wieder bewusst über die Vorschriften der "Straßenverkehrsordnung zum ruhenden Verkehr" hinwegsetze, mache deutlich, dass er sie grundsätzlich nicht anerkenne und auch in Zukunft nicht gewillt sei, sich an die Vorschriften zu halten. Quelle: VG Berlin, Az. VG11 A 247.07
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